Sicher in Maien

Kinderschutzkonzept

Für einen sicheren, förderlichen und gewaltfreien Aufenthalt aller Kinder.

Kinderschutzkonzept für Ferien in Maien

1. Ziel, Grundprinzipien und Geltungsbereich

Dieses Konzept gilt für alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen, Praktikant:innen, Freiwillige, externe Partner:innen sowie für alle Kinder und Jugendlichen, die im Ferienheim sind oder an Aktivitäten teilnehmen.

Das Ferienheim Maien verfolgt das Ziel, allen teilnehmenden Kindern zwischen 6 und 12 Jahren einen sicheren, förderlichen und gewaltfreien Aufenthalt zu ermöglichen.

Der Schutz vor körperlicher, seelischer, sexueller und digitaler Gewalt hat höchste Priorität.

Es wird zwischen grenzüberschreitendem Verhalten (Grenzverletzungen) und Gewalt unterschieden:

  • Von grenzüberschreitendem Verhalten wird gesprochen, wenn:
  • die körperliche Distanz nicht mehr gewahrt wird;
  • die Schamgrenze oder die Grenze zwischen den Generationen missachtet wird;
  • der nötige respektvolle Umgang fehlt;
  • die Grenze der professionellen Rolle überschritten wird (vgl. SOS Kinderdorf, 2019).
  • Unter Gewalt werden alle Handlungen verstanden, die einem Kind Schaden zufügen oder zufügen könnten. Für das Kind ist es dabei irrelevant, ob die zugefügte Gewalt durch die handelnde Person ungewollt oder bewusst ausgeübt wird (vgl. UNICEF, o.J.).

Gewaltformen:

Gewalt gegen Kinder hat viele Gesichter und kann sich durch die verschiedensten Erscheinungsformen äußern (vgl. Amt der Vorarlberger Landesregierung, 2018, S. 45):

  • Vernachlässigung: (z.B. unzureichende oder fehlende Versorgung, mangelnde Zuwendung und Förderung sowie der ungenügende Schutz vor Gefahren und die Verletzung der Aufsichtspflicht);
  • Körperliche oder physische Gewalt: umfasst Handlungen, die die körperliche Integrität verletzen oder verletzen können – auch wenn sie „erzieherisch“ gemeint sind (z.B. Schläge, Verbrennungen, Schütteln, Würgen, Tritte);
  • Seelische oder psychische Gewalt: umfasst wiederholte, teils mutwillige Handlungen, verbale Äußerungen und Verhaltensformen, non- verbale Handlungen die dem Kind das Gefühl geben, wertlos zu sein, voller Fehler, ungeliebt, ungewollt u.a. (z.B. Beschimpfungen, ständige Abwertung, Isolierung, Liebesentzug, Drohungen);
  • Sexuelle Gewalt: darunter sind Handlungen einer Person, mit, vor oder an einem Kind, zu verstehen, die der sexuellen Erregung oder Befriedigung dieser Person dienen (z.B. gemeinsames Betrachten von pornographischen Bildern und Videos, das Zwingen zum Geschlechtsverkehr oder zur Masturbation).

Das Ferienheim Maien ist ein Ort, an dem Kinder und Jugendliche sich sicher, geborgen und respektiert fühlen sollen. Unser Ziel ist es, sie vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung und Diskriminierung zu schützen. Wir verpflichten uns, eine Kultur der Achtsamkeit, Transparenz und Verantwortung zu leben.

Grundprinzipien:

  • Achtung der Würde jedes Kindes
  • Kindeswohl vor organisatorischen Interessen
  • respektvolle Haltung gegenüber allen Kindern
  • Partizipation & Beschwerdemöglichkeiten
  • Prävention statt Intervention.
  • Förderung von Selbstbestimmung und Teilhabe
  • Null-Toleranz gegenüber Gewalt oder Grenzverletzungen
  • Schutz vor psychischer, physischer und sexueller Gewalt

Top 12 Regeln für ein harmonisches Miteinander im Ferienheim Maien:

1. Aufsicht und Sicherheit

Kinder sind untertags niemals unbeaufsichtigt – einzige Ausnahme ist der Toilettengang.

Betreuer:innen achten stets auf die Sicherheit und das Wohl der Kinder.

2. Zimmerordnung

Untertags bleiben die Kinderzimmer geschlossen (außer während der Zimmerstunde). Wenn ein Kind etwas benötigt, begleitet eine Betreuerin oder ein Betreuer das Kind ins Zimmer.

Beim Umziehen dürfen die Kinder die Zimmertüre schließen, um ihre Privatsphäre zu schützen. Sobald alle vollständig angezogen sind, wird die Türe wieder geöffnet. So ist für alle Betreuer:innen jederzeit klar erkennbar, dass alle angezogen sind.

3. Pool-Regeln

Am Pool sind immer zwei Betreuer:innen gleichzeitig zur Aufsicht anwesend. Maximal 20 Kinder dürfen gleichzeitig im Pool sein. Randsprünge sind nur während der vereinbarten „Sprung-Zeit“ erlaubt. Die volle Aufmerksamkeit gilt immer den Kindern im Wasser.

4. Turnsaal und Dachboden

Der Geräteraum darf nur gemeinsam mit Betreuer:innen betreten werden. Turnsaal und Dachboden werden grundsätzlich bei Schlechtwetter, für Disco, Kino oder Aufführungen genutzt. Bei großer Sommerhitze kann der Turnsaal auch zur Abkühlung verwendet werden.

Nach der Nutzung wird gelüftet.

5. Bastelzimmer

Es gibt stets ein gemeinsames „Hauptprojekt“ (z. B. Traumfänger, Heimwehglas, Holzarbeit).

Materialien werden gemeinsam verwendet und der Raum nach jeder Einheit aufgeräumt.

6. Sportplatz

Es gibt immer ein angeleitetes Spielangebot (z. B. Fußball, Völkerball, Seilspringen). Freies Spielen ist erlaubt, solange Rücksicht und Fairness gewahrt bleiben.

7. Terrasse

Bei Schönwetter wird auf der Terrasse gegessen. Das Sonnensegel bzw. die Schirme werden bei Sonne aufgespannt und bei Regen sicher eingerollt.

8. Abendprogramm

Alle Kinder werden ermutigt, am Abendprogramm teilzunehmen. Kinder, die nicht mitmachen möchten, können an einem kleinen, ruhigen Alternativprogramm teilnehmen (z.

B. Vorlesen, Singen, Karten spielen).

9. Pausen für Betreuer:innen

Jede:r Betreuer:in darf Pausen machen – nach Absprache im Team, damit die Aufsicht gewährleistet ist. Rauchen ist ausschließlich außerhalb des Kinderbereichs erlaubt und niemals in Anwesenheit der Kinder.

10. Duschen und Hygiene

Jedes Kind duscht mindestens einmal pro Woche laut Duschplan. Kinder dürfen auch öfter duschen, wenn sie möchten. Dafür steht das Kinderbad zur Verfügung, bei Bedarf auch das Betreuerbad, wobei beim Einzelduschen im Betreuerbad kein Betreuer anwesend sein darf.

Wenn Kinder einzeln duschen, darf kein Betreuer anwesend sein, wenn mehrere Kinder duschen muss immer ein Betreuer:in in Hörweite sein.

Ältere Mädchen dürfen das Betreuerbad z. B. während der Periode nutzen. Periodenartikel stehen dort bereit.

11. Telefonieren und Elternkontakt

Kinder haben keine eigenen Handys im Ferienheim. Eltern können den Chefbetreuer jederzeit telefonisch erreichen. Wenn ein Kind mit den Eltern sprechen möchte, wird das mit dem Chefbetreuer besprochen. Kein Kind darf das Gefühl haben, ihm werde ein Telefonat grundsätzlich verwehrt. Die Betreuer:innen dürfen das eigene Handy nur zur Kontaktaufnahme mit den anderen Betreuer:innen bzw. für Notfälle bei sich führen; eine sonstige Handynutzung ist während der Aufsicht untersagt.

12. Gemeinsame Verantwortung

Betreuer:innen achten darauf, dass Kinder tagsüber nie alleine sind (außer auf der Toilette), Fenster und Türen sicher verschlossen bleiben und ein respektvoller Umgang gepflegt wird.

Das Kinderschutzkonzept orientiert sich an folgenden Rechtsgrundlagen:

  • UN-Kinderrechtskonvention: Diese legt 10 Grundrechte fest, die für alle Kinder gelten. Diese sind Diese sind das Recht auf Gleichbehandlung, das Recht auf Schutz und Fürsorge, das Recht auf Leben und Entwicklung, das Recht auf einen Namen und Identität, das Recht auf Gesundheit, das Recht auf Bildung, das Recht auf Spiel, Freizeit und Erholung, das Recht auf Meinungsäußerung und Beteiligung, das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung und das Recht auf Betreuung bei Behinderung.
  • EU-Grundrechtecharta: Artikel 24 der EU-Grundrechtecharta – (Rechte des Kindes), der umfassend festlegt, welche Rechte Kinder in der EU haben. Er umfasst drei zentrale Bereiche: 1. Schutz, Fürsorge und

Beteiligung: Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie dürfen ihre Meinung frei äußern, und diese Meinung muss in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, angemessen berücksichtigt werden – entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife. 2. Vorrang des Kindeswohls: Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen – unabhängig davon, ob sie von staatlichen Stellen oder privaten Institutionen ausgehen – muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Das bedeutet: Das Kindeswohl steht im Zentrum jeder Entscheidung

  • Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011): Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen die Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise. Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung. Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.
  • ABGB: Im ABGB ist im § 137 u.a. das Gewaltverbot in der Erziehung und im § 138 das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt verankert. Dabei enthält letztgenannte Bestimmung einen Katalog an Kriterien für die Beurteilung des Kindeswohls.
  • Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
  • Strafgesetzbuch (StGB) §§ 201–212
  • Datenschutzgesetz (DSG)
  • Jugendschutzgesetz des Landes Vorarlberg: Im Artikel 8 Abs. 3 der Vorarlberger Landesverfassung ist niedergeschrieben, dass sich das Land Vorarlberg zu den Zielen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen bekennt. Das Land fördert eine kinderfreundliche Gesellschaft. Bei allen Maßnahmen des Landes, die Kinder betreffen, ist das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen.

Im Ferienheim Maien sind zum Hinweis dieser Rechte unterschiedliche Plakate aufgehängt und wird auch mit den Kindern besprochen.

2. Strukturen und Rahmenbedingungen

Teilnehmerzahl: pro Ferienwoche max. 55 Kinder (6–12 Jahre)

Dauer: 6 Tage von Sonntagnachmittag – Freitagmittag Unterbringung: 4er-, 6er-, 8er- und 10er-Zimmer, mit Glaseinsatz in den Türen und altersgerechter Trennung der Kinder in den Schlafräumen Personal: 8 Betreuer:innen (1 Chefbetreuer:in, telefonisch erreichbar), 2 Köch:innen, 1 Hausdame, 1 Leiter:in (regelmäßig anwesend, telefonisch durchgehend erreichbar)

3. Prävention

Personalauswahl & -schulung:

  • Erweiterter Strafregisterauszug und polizeilicher Strafregisterauszug (Strafregisterbescheinigung) vorzulegen ( gem. § 15 Abs. 1 KBBG) und Zeugnis über gesundheitliche Eignung ist vorzulegen.
  • Selbstverpflichtungserklärung Kinderschutz
  • alle Betreuer:innen werden im Vorfeld mit dem Kinderschutzkonzept vertraut gemacht - Schulung vor Beginn/Betreuerwochenende/Teamvorbereitung (Nähe/Distanz, Kindeswohlgefährdung, Beschwerden)
  • sowohl die Betreuer:innen als auch die Kinder werden am 1. Abend hinsichtlich Brandfall eingeschult.
  • Betreuer:innen erhalten eine Schulung, wie bei herausfordernden Kindern vorgegangen wird, bei Untragbarkeit wird das Kind nach Hause geschickt.
  • wenn ein Kind gebissen oder geschlagen wird (bei gröberen Vorfällen) wird mit den Betroffenen durch die Chef- und Zimmerbetreuer:innen interveniert, es erfolgen jedenfalls Verwarnungen, sollte das Verhalten nicht tolerierbar sein oder sich verbessern, kann ein Kind auch nach Hause geschickt werden; für ein Fehlverhalten hat eine Entschuldigung zu erfolgen, bei Untragbarkeit wird ein Kind nach Hause gesendet.
  • Bei Verletzungen werden je nach Bedarf Eltern und/oder Rettung verständig-Kinder werden über ihre Rechte informiert (Plakate und Gespräche) – Recht auf Schutz, auf Hilfe und darauf, sich zu beschweren.

Räumliche Sicherheit:

  • Türen mit Milchglaseinsatz ermöglichen Einblick, schützen aber Privatsphäre
  • Jungen- und Mädchenzimmer getrennt, tagsüber abgeschlossen/Kasten außerhalb
  • Betreuer:innen in räumlicher Nähe
  • Sanitärraum wird nach Geschlechtern getrennt aufgesucht, Duschen nur in Badekleidung, bei Bedarf Einzeldusche der Betreuer

Sonstige Prävention:

  • Keine Einzelübernachtungen im Zimmer einer Betreuerin/ eines Betreuers und sind somit keinesfalls möglich, ausgenommen eigene Kinder.
  • Angemessener Körperkontakt muss eingehalten werden
  • Digitale Geräte verboten (Handy, I-Pad & Co)
  • getrennte und altersgetrennte Schlafräum
  • transparente Gesprächssituationen
  • achtsamer Umgang mit Machtverhältnissen
  • Ausflüge mit mind. zwei Erwachsenen

4. Beteiligung & Beschwerdemöglichkeiten

Kindgerechte Regeln und Verhaltens-Regeln werden mit den Kindern besprochen und erklärt.

Kinder werden ermutigt „nein“ zu sagen - Mut zur Abgrenzung;

Täglich mindestens 2 Abendrunden nach 24:00 Uhr unterschiedlicher sich täglich abwechselnder Betreuen:innen in den 2 Schlaftrakten.

Gangaufsicht in den 2 Schlafgängen sich abendlich und täglich abwechselnder Betreuer bis Ruhe eingekehrt ist/mindestens jedoch bis 24:00 Uhr .

Vertrauenspersonen benannt und ein Foto von ihm aufgehängt.

Kinder können sich an Vertrauenspersonen wenden oder die anonyme Beschwerdebox (verschlossen, täglich geleert) nutzen. Eltern werden informiert.

Betreuer:innen können sich an Chefbetreuer oder direkt an den Vorstand wenden oder die dafür extra vorgesehene anonyme Beschwerdebox (verschlossen, täglich geleert) nutzen.

Die Betreuer:innen unterliegen dem Datenschutz und dürfen keine privaten Foros der Kinder auf dem eigenen Handy abspeichern.

5. Verfahren bei Auffälligkeiten oder Verdacht

Jeder Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung ist umgehend an die bzw. den Kinderschutzbeauftragte:n sowie an die pädagogische Leitung und den Vorstand zu melden.

Zu unterscheiden und zu melden gilt es:

  • 1. Kindeswohlgefährdung von „außen“
  • 2. Kindeswohlgefährdung durch Mitarbeitende
  • 3. Kindeswohlgefährdung unter Kindern (grenzverletzendes Verhalten)

Externe Fälle: Betreuer:innen werden

  • von einem Kind ins Vertrauen gezogen
  • oder werden Zeuge in von Gewalt, die außerhalb der Organisation stattfindet
  • oder haben Grund, solche Gewalt zu vermuten

Interne Fälle: haupt- oder ehrenamtliche Betreuer:innen werden verdächtigt, Gewalt gegenüber einem Kind ausgeübt zu habe.

Ablauf bei einer Meldung; Interventionsplan :

  • Situation analysieren und Informationen sammeln; im Verdachtsfall haben der Chefund Zimmerbetreuer:in der meldende Betreuer:in die Beobachtungen zu dokumentieren
  • Abstimmung über nächste Schritte mit der Kinderschutzbeautragten und dem Vorstand, jedoch sofortige Schutzmaßnahmen bei Gefahr durch Chefbetreuer:in oder pädagogische Leitung.
  • die Privatsphäre der*des Betroffenen und seiner*ihrer Familie wahren
  • Kommunikation mit den Eltern erfolgt durch die Chefbetreuer:in oder die pädagogische Leiter:in oder die Kinderschutzbeauftragte oder den Vorstand
  • faire interne Klärung die beschuldigte Person betreffend (keine Ermittlung)
  • falls notwendig, professionelle externe (!) Unterstützung in Anspruch nehmen (bspw. Kinderschutzzentren, auch: Anzeigenberatung)
  • Interne Krisenfragen zwischen Kinder untereinander und Betreuer:innen untereinander oder Kinder und Betreuer:innen schnell angehen und vorläufig lösen, bevor sie eskalieren, die Kommunikation und Vorgangsweise erfolgt durch die

Chefbetreuer:in oder die pädagogische Leiter:in oder die Kinderschutzbeauftragte

  • Kommunikation nach außen (Medien) erfolgt ausschließlich durch den Vorstand
  • Ansprechpartner:innen:
  • Kinderschutzbeauftragte: Elisabeth Wendner (0680 2451291) pädagogische Leitung: Celine Schwärzler (Tel. 0664 3938156)
  • Vorstand: Florian Amann (Tel. 0664 2820893) oder Claudia Lecher-Tedeschi (0650 3988880) Kinder- und Jugendhilfe Vorarlberg: 05572 / 555 222

Notrufnummern: 133 (Polizei), 147 (Rat auf Draht)

Der Vorstand entscheidet über die Meldung bei der BH (Jugendamt) bzw. ob eine Anfrage mit einem anonymen Sachverhalt zur Entscheidung der Meldepflicht bei der BH eingebracht wird.

§ 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG) Mitteilungen bestimmt bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung, wie folgt:

  • (1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden

Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:

  • 1. Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
  • 2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
  • 3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung; Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
  • (3) …
  • (4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
  • (5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.

6. Hygiene, Gesundheit und Sicherheit

Erste-Hilfe-Koffer und geschulte Ersthelfer:innen verfügbar.

Medikamente; einer allergischen Reaktion ist unverzüglich die Rettung zu verständigen.

Läusekontrolle, Essensbesonderheiten werden berücksichtigt.

Brandschutz & Fluchtwege erklärt.

Alle Beobachtungen und Maßnahmen werden vertraulich dokumentiert und gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO und DSG) aufbewahrt

7. Rollen

Kinderschutzbeauftragte Ansprechperson für Betreuer:innen: 1. Chefbetreuer, 2. Pädagogische Leitung, 3. Kaufmännische Leitung, 4. Vorstand Das Kinderschutzkonzept wird im Rahmen eines kontinuierlichen Monitorings jährlich überprüft, angepasst und durch Feedback von Kindern, Eltern und Mitarbeiter:innen weiterentwickelt.

  • Anonyme Beschwerdebox auch für Betreuer/tägliche Auswertung
  • Nachbereitung
  • Auswertungstreffen mit Betreuer:innen
  • Dokumentation besonderer Vorkommnisse und Erfahrungen
  • Feedbackbogen an Eltern
  • Stichproben Telefonate mit Eltern

Notfallkontakte

Polizei110
Feuerwehr / Rettung/Notruf112
Jugendamt BH Dornbirn05572 308
Pädagogische Leiterin0664 3938156
Kaufmännische Leiterin0664 3817311
Krankenhaus Bregenz05574 401
Krankenhaus Dornbirn05572 3030

Grenzüberschreitungen durch Kinder

Es ist wichtig, den Kindern zu vermitteln, dass sie die Rechte und Grenzen der anderen Kinder akzeptieren. Gewalt und Übergriffe unter Kindern werden nicht geduldet. Kinder werden ermutigt „nein“ zu sagen - Mut zur Abgrenzung;

Um andere Kinder, aber auch sich selbst zu schützen, müssen übergriffigen Kindern sofort klare Grenzen gesetzt werden. Sowohl die Kinder, die Opfer der Übergriffe geworden sind, als auch das übergriffige Kind selbst braucht Unterstützung bei der Bewältigung der Probleme. Dafür ist die Mitwirkung von 2 Betreuern und manchmal der Eltern notwendig, manchmal auch die Unterstützung von externen Stellen.

Sexuelle Grenzüberschreitungen müssen frühzeitig erkannt und unterbunden werden.

Grenzüberschreitung und Unterschriften der Betreuer:innen

Verhalten der Betreuer: innen kann sich im Alltag durch folgendes Verhalten zeigen:

Beschämung und Entwürdigung, Anschreien, ständiges Vergleichen mit anderen Kindern, Bevorzugung von Lieblingskindern, Diskriminierung, Zwang zum Essen, rigide Schlafzeiten, Nötigung zum Toilettengang, Zerren und Schubsen, körperliche Bestrafung, Fixieren, Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, mangelnde gesundheitliche Fürsorge, ungenügende Nähe-Distanz-Regulation, Ignorieren von Übergriffen unter Kindern, sexuell übergriffiges Verhalten, sexueller Missbrauch.

Fehlverhalten und Gewalt durch Mitarbeitende wird nicht geduldet. Auch „Wegschauen“ und „Banalisieren“ sind keine Handlungsoptionen. Die Betreuer:innen und das gesamte Personal trifft dabei eine hohe Verantwortung, dass sie mögliches Fehlverhalten erkennen, professionell handeln und somit Kinder schützen.

Ein „Vorgehen bei Fehlverhalten und Gewalt durch Fachkräfte: Kollegiales Gespräch in einem geschützten Raum (evtl. Entschuldigung beim Kind), Beratung im Team und Verständigung auf kinderrechtbasierende Regeln, Einbeziehung der Leitung (Kinderschutz und Mitarbeiter:innenfürsorge); Gespräch mit den Eltern (Verantwortungsübernahme/Entschuldigung), Inanspruchnahme externer Unterstützung (Fachberatung, Supervision, Coaching), Mitteilungspflicht, wenn das Wohl des Kindes beeinträchtigt ist Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen (bei Bedarf als letztes Mittel)“

Fehlverhalten ist unverzüglich der Chefbetreuerin, der Leitung oder dem Vorstand zu melden. Über das Vorgehen bei Gewalt durch Mitarbeitende entscheidet letztlich der Vorstand, der unverzüglich zu informieren ist.

  • 1. Ich respektiere die Würde jedes Kindes.
  • 2. Ich halte professionelle Grenzen ein.
  • 3. Ich reagiere bei jedem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.
  • 4. Ich achte auf meine Vorbildfunktion.

Datum:

Betreuer:in 1: ___________________________ Betreuer:in 2: ___________________________ Betreuer:in 3: ___________________________ Betreuer:in 4: ___________________________ Betreuer:in 5: ___________________________ Betreuer:in 6: ___________________________ Betreuer:in 7: ___________________________ Betreuer:in 8: ___________________________ Geändert/Stand vom 22.04.2026